Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Hier finden Sie die AGB als PDF zum Download.
- Geltungsbereich
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertrags- partners erkennen wir nicht an, es sei denn,wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu in unseren Bedingungen nicht enthaltenen, abwei- chenden oder neuen Vertragsbedingungen. Für Verbraucher nach den österreichischen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen (KSchG, FAGG) gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nur, soweit ihnen nicht zwingende Konsumentenschutzbestimmungen entgegenstehen. - Angebote, Nebenabreden
Alle unsere Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, unverbindlich und freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Preises. Auf unserer Homepage, in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschlägen usw. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn darauf in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbil- dungen, Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind nur beispielhaft.
Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich wider- spricht.
Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. - Vertragsabschluss
Vereinbarungen, Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns bedürfen der Schriftform und kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung zustande. Schriftliche oder elektronische Erklärungen unsererseits oder Rechnungen gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie mit einer uns bekannten Adresse des Vertragspartners versehen der Post übergeben, per Mail an eine uns bekannte Mailadresse des Vertragspartners versandt wurden
und sie der Vertragspartner unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Vertragspartner ist einver- standen, dass sämtliche geschäftliche Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn übermittelt werden. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und Verrechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. - Entgelt / Preise
Sämtliche Preise sind mangels abweichender Anga- ben in Euro erstellt. Ob in den angegebenen Preisen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten ist oder nicht, ist auf den Schriftstücken gut ersichtlich ver- merkt. Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftrag- nehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Das gleiche gilt für Zusatz-leistungen, die der Auftraggeber während der Ausführung des Auftrages in Auftrag gibt bzw. anordnet, ohne dass eine weitere schriftliche Auf- tragsergänzung erfolgt. Pauschalpreis-/Entgeltver-einbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Ände- rungen des Leistungsinhaltes sind von diesem Pau- schalpreis nicht umfasst. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Eine anderslautende Anzahlungsmodalität ist gesondert zu vereinbaren. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer. Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € 30,– pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen jährlich 4 %. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
sind. In diesen Fällen besteht für den Verbraucher die
Möglichkeit zur Aufrechnung. - Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes verein- bart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. - Rücktritt vom Vertrag
Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheit, vor allem bei der Erfüllung von An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsver- pflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder er- heblich behindert, ist der Auftragnehmer zum soforti- gen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet § 1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist außerdem bei anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftrag- gebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt wurde. - Leistungsfristen und Termine, Lieferung,
Transport und Gefahrenübergang
Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung und /oder völliger Klärung aller Einzelhei- ten der Ausführung. Nur im Fall eines vom Auftragnehmer verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Auftraggeber frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten, anderwärtige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, den Auftrag-nehmer trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz. Leistungstermine und –fristen sind keine Fixtermine, sondern nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb ange-messener Frist zu erbringen. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind. Betriebsstörungen aller Art beim Auftraggeber oder seinen Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige vom Auftraggeber nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen den Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. Beanstandungen von Teillieferungen be- rechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Restlieferungen. Einseitige Leistungsänderungen durch den Auftragnehmer wie z.B. technisch be-dingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben und Mustern sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für Nachlieferungen. - Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Gegenstände und Einbauten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für eingebautes Mobiliar, welches ohne Schädigung der Gebäudesubstanz demontiert werden kann. Die Urheberrechte der vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Skizzen und Lichtbilder verbleiben im Alleineigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt Lichtbilder von den erbrachten Leistungen und gelieferten Waren anzufertigen und diese für Werbe-und Marketingmaßnahmen zu verwenden. Dies unter Beachtung der Personenschutzbestim- mungen des Datenschutzgesetzes. - Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der aus-
drücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser
Unternehmen zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr der Voranschlagssumme berechtigt. - Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. - Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistung innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei behebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht. Der Auftraggeber hat auch in den ersten drei Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924a ABGB wird ausdrücklich ab-bedungen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen
und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrügen und Beanstandungen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die unter diesem Punkt angeführten Bestimmungen finden in diesem Fall keine Anwendung. - Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie die Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzögerungsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Alle Schadenersatz- oder Produkthaftungs-ansprüche gegen den Auftragnehmer sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründenden Vertragsgegenstandes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden und vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, wobei der Anspruchsteller die grobe Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz beweisen muss. - Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000,00 und einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Auftraggeber für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungs-betrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. - Erfüllungsort, Gültigkeit, Rechtswahl Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. Leistungserbringung verein-barungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder ungültig werden, be- rührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmun- gen. Anstelle der ungültigen (Teil-) Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt. Auf das Rechtsver- hältnis zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber gelangt ausschließlich österreichisches mate-rielles Recht unter Ausschluss sämtlicher Ver-weisungs- und Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechtes zur Anwendung. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohn-sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.